Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Hoval Aktiengesellschaft
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten (auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen, telefonischen oder Fax- Verhandlun?gen) für alle unsere Verträge - auch zukünftige - über Lieferungen und sonstige Leistungen.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen, mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.
1.3 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und Leistung gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen als angenommen.
1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Abbildungen, Zeichnungen und alle technischen Angaben in Katalogen und Drucksachen sind branchenübliche Näherungswerte. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Technische und konstruktive Änderungen behalten wir uns auch nach Vertragsabschluss vor.
2.4 Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Vorschriften im Bestimmungsland
3.1 Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich im Bestimmungsland auf die Ausführung der gelieferten Ware oder Leistung und auf deren Betrieb beziehen.
3.2 Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen den Vorschriften und Normen im Bestimmungsland, soweit uns der Besteller gemäß Ziffer 3.1 auf sie aufmerksam gemacht hat.
3.3 Der Besteller hat uns über anwendungsspezifische Besonderheiten eines bei uns bestellten Liefergegenstandes rechtzeitig zu unterrichten, sofern diese von unseren allgemeinen Empfehlungen abweichen.
4. Preise
4.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung.
4.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Zulassungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.
4.3 Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Preisaufschläge werden in der Regel drei Monate im Voraus angekündigt. An den in einer Auftragsbestätigung genannten Preis sind wir für eine Dauer von drei Monaten über das Datum des Inkrafttretens des Preisaufschlages hinaus gebunden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen, sind unsere Rechnungen innerhalb von dreissig Tagen und ohne Skontoabzug zu bezahlen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit an unserem Sitz der Betrag in Schweizer Franken zu unserer freien Verfügung steht.
5.2 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten.
5.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht unmöglich wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig werden. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
5.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Sitz des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
5.5 Es steht uns frei, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender, Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern.
6.3 Für den Fall, dass unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt uns der Besteller bereits mit Abschluss des Vertrages seine Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6.4 Für den Fall einer Weiterveräusserung durch den Besteller überträgt er uns bereits mit Abschluss unseres mit ihm geschlossenen Vertrages seine Forderungen aus einer Weiterveräusserung in der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werkslieferungsvertrag im gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt, wie es für die Kaufpreisforderung (6.4) bestimmt ist, an uns abgetreten.
6.6 Der Besteller ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräusserung einzuziehen. Er darf allerdings über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Bestellers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Besteller ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
6.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6.8 Über eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6.9 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz unseres Vorbehaltseigentums erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er uns mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
6.10 Der Besteller wird die Vorbehaltsware auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7. Lieferfrist
7.1 Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich einen Termin ausdrücklich als verbindlich erklärt haben.
7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt ist.
7.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert.
7.4 Die Lieferfrist verlängert sich auch dann angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können (Beispiele: Erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Naturereignisse).
7.5 Bei der Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins um mehr als 14 Tage ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen, wenn nicht auf unserer Seite grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8. Gefahrenübergang
8.1 Falls nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen „ab Werk“ gemäss den Internationalen Regeln über die Auslegung der Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Fassung.
8.2 Der Gefahrenübergang bestimmt sich nach den Incoterms.
8.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
8.4 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
8.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Lieferung „ab Werk“ vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Die Lieferung wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
9. Prüfung der Lieferung
9.1 Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Wenn die Waren nicht der Bestellung oder dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss er uns dies innerhalb von acht Tagen nach Empfang schriftlich mitteilen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. (Bezüglich Transportschäden siehe Ziffer 8.4)
10. Montage und Betrieb
10.1 Die Montage, die Inbetriebnahme, der Betrieb und die Wartung der Liefergegenstände haben nach den von uns erstellten Richtlinien zu erfolgen. Sie können je nach Vereinbarung durch unser Personal oder durch entsprechend ausgebildete Dritte durchgeführt werden.
10.2 Soweit wir für bestimmte Produktegruppen die Erstellung eines Inbetriebnahmeprotokolles verlangen, können Gewährleistungsansprüche bezüglich der Funktion von Anlagen nur geltend gemacht werden, wenn die ordnungsgemässe Betriebsübergabe durch ein bestätigtes Inbetriebnahmeprotokoll nachgewiesen wurde, das uns innerhalb eines Monats nach der Betriebsübergabe zuging.
11. Gewährleistung
11.1 Gewährleistungsfrist
11.1.1 Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab der ersten Inbetriebnahme, längstens aber 30 Monate ab dem Abgang aus unserem Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Ausgenommen von der allgemeinen Gewährleistungsfrist sind elektrische Teile, für welche die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab der ersten Inbetriebnahme, längstens aber 12 Monate ab dem Abgang aus unserem Werk beträgt.
11.1.2 Bezüglich der Gewährleistungsfrist für Fremderzeugnisse verweisen wir auf Ziffer 11.6.1
11.1.3 Für Teile, die wir während der Gewährleistungsfrist repariert oder als Ersatz geliefert haben, dauert die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abschluss unserer Reparatur oder ab Ersatzlieferung, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Ziffer 11.1.1 beträgt.
11.2 Haftung für Mängel an Material, Konstruktion und Ausführung
11.2.1 Entscheidend für den vertragsgemässen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
11.2.2 Mängel sind uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
11.2.3 Wir haften für alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, indem wir - nach unserer Wahl - solche Teile entweder unverzüglich reparieren oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellen.
11.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
11.3.1 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
11.3.2 Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung zwischen dem Besteller und uns vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
11.3.3 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung. Der Besteller hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
11.3.4 Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nur dazu verpflichtet, die Beträge zurückzuerstatten, die uns für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
11.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
11.4.1 Von unserer Haftung sind Schäden ausgeschlossen, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind.
11.4.2 Ausgeschlossen sind also beispielsweise Schäden, die verursacht wurden
- durch unsachgemässe Arbeit anderer bei Projektierung, Bauvorbereitung, Montage, Bedienung und Wartung;
- jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen;
- durch Nichtbeachtung unserer Richtlinien für Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung;
- höhere Gewalt (z.B. Unwetter).
11.4.3 Ausgeschlossen sind insbesondere
- Korrosionsschäden (z.B. durch aggressives Wasser, ungeeignete Wasseraufbereitung, Sauerstoffeinschleppung, längerdauernde Entleerung der Anlage, Taupunktunterschreitung, chemische oder elektrochemische Einflüsse usw.),
- Schäden durch Luftverunreinigung (z.B. bei starkem Staubanfall, aggressiven Dämpfen usw.),
- Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel und Brennstoffe,
- Schäden durch Überlastung, zu hohen Wasserdruck, Kalkablagerungen, unsachgemässen elektrischen Anschluss oder ungenügende Absicherung.
11.4.4 Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Brennerdüsen, Brennkammereinsätze, feuerberührte Teile der Zünd- und Überwachungseinrichtungen, Schamottierungen und Ausmauerungen, Sicherungen, Dichtungen, Schläuche).
11.5 Inbetriebnahmeprotokoll
11.5.1 Wir verweisen auf die ordnungsgemässe Betriebsübergabe und - soweit vorgesehen - das Inbetriebnahmeprotokoll gemäss Ziffer 10.2 als Voraussetzungen für unsere Gewährleistung.
11.6 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
11.6.1 Für Fremderzeugnisse, die wesentlicher Bestandteil des Liefergegenstandes sind (z.B. Lager- und Fördereinrichtungen, Brenner, Mess- und Regelgeräte, elektrische Komponenten, Rauchgas- und Abwasser-Reinigungsanlagen) beschränkt sich unsere Haftung - soweit zulässig - auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
12. Ausschluss weiterer Haftung
12.1 Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 11.1 bis 11.6 ausdrücklich genannten.
12.2 Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (wie z.B. Kosten der Auswechslung, Kosten für Feststellung der Schadensursachen und Expertisen, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit unsererseits.
12.3 Der Ausschluss gemäss Ziffer 12.2 gilt für alle Fälle von Vertragsverletzungen und alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden. Er gilt also auch für eine Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten (z.B. bei mangelhafter Beratung und dergleichen).
13. Gerichtsstand
13.1 Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist Vaduz.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
13.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizer Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Hoval Aktiengesellschaft · FL-9490 Vaduz
gültig ab 01. September 2010